Inhaltlich haben die Versender dieser Abmahnschreiben grundsätzlich Recht. In der Regel werden auf den abgemahnten Webseiten entweder gar keine Cookie-Banner verwendet oder diese sind nicht korrekt eingestellt und konfiguriert. Es findet daher eine Übertragung der personenbezogenen Daten an Google statt, ohne dass es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt. Die Übermittlung der personenbezogen stellt daher einen Datenschutzverstoß dar.
Eine ganz andere Frage ist aber, ob auf Grund dieses Verstoßes ein Geldbetrag gefordert werden kann.
Dies dürfte nicht der Fall sein. Den abmahnenden Personen fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die derzeit kursierenden Abmahnschreiben wurden an viele 100.000 Betroffene verschickt. Offensichtlich ging es den abmahnenden Personen daher darum, sich ein entsprechendes Einkommen zu verschaffen. Dies verstößt aber gegen den Sinn und Zweck der Datenschutzvorschriften. Datenschutz ist Verbraucherschutz und soll nicht dafür missbraucht werden, dass Dritte hierauf ein „Abmahn-Geschäftsmodell“ aufbauen können. Zur Verfolgung von Verletzungen gegen Datenschutzvorschriften sind in Deutschland vielmehr die Landesdatenschutzbeauftragten der jeweiligen Bundesländer zuständig.
Das Vorgehen der Abmahnkanzleien ist daher damit zu vergleichen, dass jemand privat einen Blitzer aufstellt und anschließend privat Strafzettel verschickt.
Darüber hinaus dürfte wohl auch an der Echtheit der angeblich betroffenen Personen ernsthafte Zweifel bestehen. Zum einen haben diese Personen zum Teil irrwitzige Wohnanschriften (z.B. in Berlin gegenüber dem Brandenburger Tor zwischen Hotel Adlon und amerikanischer Botschaft), zum anderen haben Vergleiche der in den jeweiligen Abmahnschreiben angegebene Zeitpunkte inzwischen ergeben, dass die angeblich betroffenen Personen binnen teils weniger als einer Minute viele Tausend Internetseiten aufgerufen und dort die angeblichen Verstöße hätten protokollieren müssen.