KRP RECHTSNEWS
NEUES ZUM ONLINE-TRACKING.
Seit dem 01.12.2021 gilt das neue TTDSG – Was bedeutet dies für Ihre Internetseite?
Mit dem ab dem 01.12.2021 geltenden TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz) werden insbesondere neue Regelungen zum Online-Tracking umgesetzt. Dies betrifft vor allem die Einwilligungsbanner auf Internetseiten.
Rechtswidrige Einwilligungsbanner gehören zu den offensichtlichen Verstößen im Internet. Sie sollten sich daher bewusst sein, dass jeder Nutzer, jeder Konkurrent, jede Behörde und erst recht Verbraucherschutzverbände (oder sonstige NGOs) jede beliebige Webseite überprüfen können.
Inhalte im Überblick
Nutzt Ihre Webseite Tracking-Tools?
Tracking Tools sind Programme, mit denen sich der Benutzer über verschiedene Webseiten hinweg verfolgen lässt. Hierdurch kann ein Nutzerprofil erstellt werden, das es insbesondere Werbeanbietern ermöglicht, gezielte Werbung an den Benutzer zu senden.
Wir empfehlen unseren Mandanten schon vor dem Inkrafttreten des TTDSG auf Tracking-Tools (nach Möglichkeit) komplett zu verzichten.
Greift eine Ausnahme?
Verwendet Ihre Webseite Online-Tracking Tools, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob bei Ihnen vielleicht eine Ausnahme vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die entsprechende Funktion unbedingt erforderlich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Funktion technisch notwendig ist. Weitere Ausnahmegründen können unter Umständen auch Maßnahmen zur Erfüllung datenschutzrechtlicher Sicherheitsanforderungen, statistische Analysen (Reichweitenanalyse), Speicherung von Präferenzen des Nutzers (z.B. Sprache, Land etc.), Authentifizierung des Nutzers, Maßnahmen zur Betrugsprävention oder Abrechnungszwecke sein.
Bitte beachten Sie aber: Die Ausnahmen sind sehr streng auszulegen. Insbesondere ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Unternehmens können nicht unter eine Ausnahme fallen.
Kann die Datenverarbeitung auch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden?
Wenn Ihre Webseite Online-Tracking Tools verwendet und keine Ausnahme greift, benötigen Sie eine Rechtsgrundlage, auf der Sie die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durchführen. In der Regel ist die entsprechende Rechtsgrundlage eine Einwilligung des Nutzers (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Alternativ hierzu kommt aber auch eine Ausnahme nach § 25 Abs. 2 TTDSG in Betracht. Hiernach benötigen Sie keine Einwilligung des Nutzers, wenn die Speicherung oder Verarbeitung unbedingt erforderlich ist, um den Nutzer einen ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen zu können oder, wenn der alleinige Zweck der Speicherung oder des Zugriffs die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist. Diese Ausnahmen dürften in der Praxis aber wohl nur in den seltensten Fällen einschlägig sein.
Sollte daher keine andere Rechtsgrundlage eingreifen, benötigen Sie eine aktive Einwilligung des Nutzers.
Typische Fehler bei Einwilligungsbannern vermeiden!
Der Nutzer muss der Verwendung von Cookies vorab in informierter Weise freiwillig zustimmen. Dies wird auf den meisten Webseiten mit einem „Cookie-Banner“ bzw. Einwilligungsbanner umgesetzt.
Aber beachten Sie: Die Folge auch geringfügiger Mängel im Einwilligungsbanner macht die Einwilligung des Nutzers insgesamt unwirksam!
Vermeiden Sie daher die folgenden (häufigen) Fehler:
Insbesondere Button zum Ablehnen der Einwilligung auf der ersten Seite, Checkboxen nicht vorangeklickt, Informationen über Zwecke der Verarbeitung vollständig
Gestaltung des Einwilligungsbanners mit dem Ziel, dass der Nutzer gewohnheitsmäßig den Button anklickt, der optisch besonders hervorgehoben ist; LG Rostock: manipulativ gestaltete Einwilligungsbanner sind nicht wirksam
Wenn der Nutzer für ein „Nein“ mehr Klicks benötigt als für ein „Ja“ ist der Einwilligungsbanner in der Regel rechtswidrig gestaltet
Vorab angekreuzte Checkboxen sollten vermieden werden
idR. maximale Gültigkeitsdauer von sechs Monaten nicht überschreiten
Autor:
RA Marius König
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