KRP RECHTSNEWS
NEUES ZUM KAUFRECHT.
Kaufrechtsreform 2022 - Worum geht es?
Zum 1. Januar 2022 ist eine weitreichende Reform des Kaufrechts in Kraft getreten, mit welcher der Gesetzgeber die europäische Warenkaufrichtlinie und Digitale-Inhalte-Richtlinie umgesetzt hat. Den anhaltenden Zuwachs von Onlinevertrieb sowie von Online-Produkten hat die Europäische Kommission zum Anlass genommen, das Kaufrecht im europäischen Binnenmarkt in diesen Bereichen zu harmonisieren und insbesondere den Verbraucherschutz weiter zu stärken.
Für Unternehmen, die Kaufverträge mit Verbrauchern abschließen (B2C), ist es nun besonders wichtig, die neuen Regelungen zu kennen und in Kaufverträgen ab dem 1. Januar 2022 zu berücksichtigen. Aber auch für reine B2B-Geschäftsbeziehungen und „analoge“ Geschäfte sind Änderungen eingetreten, die es zu beachten gilt.
Inhalte im Überblick
Neuregelung des Sachmangelbegriffs
Zunächst gilt für alle Kaufverträge künftig der neue Sachmangelbegriff. Anders als nach bisherigem Recht, wo es für die Frage der Mangelhaftigkeit einer Sache maßgeblich auf die subjektiven Anforderungen ankam, treten nunmehr gleichrangig objektive Anforderungen daneben. Eine Sache ist demnach künftig nur noch frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang – kumulativ – den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB). Nicht mehr ausreichend ist damit grundsätzlich, dass die Sache wie vormals nur den subjektiven, nicht aber den objektiven, Anforderungen entspricht.
- Subjektive Anforderungen: diese sind erfüllt, wenn die Sache die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen übergeben wird (§ 434 Abs. 2 BGB).
- Objektive Anforderungen: die Sache entspricht diesen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann (§ 434 Abs. 3 BGB).
- Montageanforderungen: soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage sachgemäß durchgeführt worden ist oder zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht (§ 434 Abs. 4 BGB).
Besondere Vorsicht ist daher künftig beim Anbieten von Ware gegenüber Verbrauchern geboten, die nicht den objektiven Qualitätsstandards genügt (beispielsweise B-Ware oder Ausstellungsstücke).
Im B2C-Bereich kann sich der Unternehmer nach § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von § 434 BGB abweicht, nicht berufen. Durch dieses grundsätzliche Verbot haftungsbeschränkender Vereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers soll eine weitere Stärkung des Verbraucherschutzes stattfinden. Allein eine den strengen Formerfordernissen des § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB unterliegende negative Beschaffenheitsvereinbarung kann künftig die Haftung für Sachen, die nicht den objektiven Anforderungen entsprechen, verhindern. Eine solche Vereinbarung ist nur noch wirksam, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Sache von den objektiven Anforderungen abweicht und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Auch eine (grob) fahrlässige Unkenntnis lässt künftig die Mängelrechte nicht mehr entfallen (§ 475 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Im B2B/C2C/C2B-Bereich besteht demgegenüber weiterhin die Möglichkeit, von den objektiven Anforderungen durch eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung (sprich ohne die o.g. strengen Formerfordernisse) auch nach unten hin abzuweichen (ggf. aber Grenzen bei AGB, §§ 305 ff. BGB).
Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte
Ganz neu in das Gesetz ist der Verbrauchervertrag über digitale Produkte eingeführt worden. Unter Verbraucherverträgen über digitale Produkte werden die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen durch einen Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zusammengefasst (vgl. § 327 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- Digitale Inhalte: Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden (§ 327 Abs. 2 Satz 1 BGB)
- Digitale Dienstleistungen: Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladen oder erstellten Daten oder sonstigen Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen (§ 327 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Die Besonderheit bei diesen Verträgen liegt künftig darin, dass sie ein eigenständiges Verbrauchsgüterkaufrecht mitsamt Gewährleistungsrecht bilden. Dies macht es notwendig, diesen Vertragstypus vom allgemeinen Kaufrecht abzugrenzen, um zur Anwendung der richtigen Normen zu gelangen.
Konkret bedeutet dies, dass der Kauf von Waren mit digitalen Elementen von dem Kauf von digitalen Produkten unterschieden werden muss. Waren mit digitalen Elementen sind körperliche Gegenstände, die mitsamt digitaler Elemente (z.B. einer Software bzw. einem Betriebssystem) geliefert werden und nur gemeinsam mit dieser ihre Funktion erfüllen können (z.B. Smartwatches oder smarte home gadgets). Solche Warenkäufe unterliegen nur der Warenkaufrichtlinie und damit dem allgemeinen Kaufrecht (mit den dort neu eingefügten Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf in §§ 475 b – e und §§ 476 und 477 BGB).
Sofern Gegenstand des Verbrauchsgüterkaufs keine Waren sind oder die Waren auch ohne die digitalen Elemente ihre Funktion erfüllen können (dann Aufspaltung in zwei selbständige Produkte, sog. „Paketvertrag“), findet auf den Verbrauchervertrag über digitale Produkte die Digitale-Inhalte-Richtlinie, somit also ausschließlich die §§ 327 bis 327 s BGB Anwendung.
Übrigens: ist zweifelhaft, ob bei einem Kauf einer Ware mit digitalen Elementen die Bereitstellung digitaler Produkte geschuldet ist, so greift die Auslegungsregel des § 475 b Abs. 2 Satz 2 BGB, die auf § 327 a Abs. 3 Satz 2 BGB verweist: im Zweifel gilt, dass die Verpflichtung des Verkäufers die Bereitstellung der digitalen Elemente mit umfasst!
Aktualisierungsverpflichtung des Verkäufers bei Waren mit digitalen Elementen
Sowohl bei den subjektiven wie auch objektiven Anforderungen ist bei dem Kauf von Waren mit digitalen Elementen eine wesentliche Verpflichtung des Verkäufers hinzugekommen: die Aktualisierungsverpflichtung. Soweit es um die subjektiven Anforderungen geht, hat der Verkäufer zunächst für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vertraglich vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitzustellen. Hiervon können sowohl Updates als auch Upgrades umfasst sein – je nach vertraglicher Vereinbarung.
Aber auch wenn eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer nicht getroffen wurde, gilt künftig eine Aktualisierungsverpflichtung des Verkäufers. Nach § 475 b Abs. 4 BGB gilt die Ware mit digitalen Inhalten hinsichtlich der objektiven Anforderungen nur als mangelfrei, wenn dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Sache und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich sind und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird.
Nach den objektiven Anforderungen sind daher beispielsweise Sicherheitsupdates und funktionserhaltende Updates künftig auch ohne vertragliche Vereinbarung geschuldet, während ein Anspruch auf Upgrades ohne vertragliche Vereinbarung grundsätzlich nicht besteht.
Eine Abweichung von dieser Aktualisierungsverpflichtung ist wiederum nur durch eine – den strengen Formvorschriften des § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB unterliegenden – negativen Beschaffenheitsvereinbarung möglich.
§ 475 c BGB hält zudem weitere Vorschriften für die Mangelhaftigkeit einer Sache vor, wenn der Kauf einer Sache eine dauerhafte Bereitstellung von digitalen Elementen umfasst (z.B. bei einem Navigationsgerät hinsichtlich der Bereitstellung von Kartenmaterial). Bei solchen Kaufverträgen haftet der Verkäufer demnach auch dafür, dass die digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren, ab Ablieferung der Sache, den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen sowie den Montage-/Installationsanforderungen entspricht (Verweis auf § 475 b Abs. 2 BGB). Somit trifft den Verkäufer nunmehr auch die Pflicht, die digitalen Elemente für den vorgenannten Zeitraum in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Darüber besteht auch die oben bereits genannte Aktualisierungsverpflichtung, sodass der Verkäufer auch ohne Vereinbarung Aktualisierungen bereitstellt, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich sind und der Verbraucher hierüber informiert wird (§ 475 c Abs. 3 BGB). Eine Abweichung hiervon ist wiederum nur unter den strengen Formvorschriften des § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Verlängerung der Beweislastumkehr sowie Erleichterung von Rücktritt und Schadensersatz beim Verbrauchsgüterkauf
Zunächst wurde der Zeitraum, innerhalb dem eine Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang vermutet wird (Beweislastumkehr), für Verbrauchsgüterkäufen im Allgemeinen von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert (§ 477 BGB). Weiterhin gilt der vom Unternehmer zu beweisende Ausschlusstatbestand, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist.
Bei Kaufverträgen über Waren mit digitalen Elementen bei einer dauerhaften Bereitstellung von digitalen Elementen gilt sogar ein Zeitraum von zwei Jahren für die Vermutung, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren, wenn sich in diesen zwei Jahren die Mangelhaftigkeit der Sache zeigt (§ 477 Abs. 2 BGB).
Auch der Rücktritt von einem Verbrauchsgüterkauf ist künftig unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Das Fristsetzungserfordernis, welches bisher vor einer Rücktrittserklärung verlangt wurde, gilt für den Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf wegen eines Mangels der Ware nicht mehr, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat, sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt, der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist, der Unternehmer die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird (§ 475 d Abs. 1 BGB)
Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Verbraucher künftig auch berechtigt, Schadens- oder Aufwendungsersatz im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache zu verlangen (§ 475 d Abs. 2 BGB).
Sowohl im Falle eines Rücktritts als auch eines Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware hat der Unternehmer nach Maßgabe von § 475 Abs. 6 und § 346 BGB die Kosten der Rückgabe der Ware zu tragen. Im Hinblick auf die Rückgewähr der Sache durch den Verbraucher an den Unternehmen reicht hier der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung, sodass die Verpflichtung zur Rückerstattung des Kaufpreises bzw. zur Zahlung von Schadensersatz schon zu diesem Zeitpunkt entsteht (und nicht erst mit tatsächlichem Rückerhalt).
Erhöhter Verbraucherschutz: Ablaufhemmung bei der Verjährung und Verschärfung bei Garantien
In § 475 e BGB hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Ablaufhemmungen eingeführt, aufgrund derer sich der Unternehmer auch nach zwei Jahren nach Ablieferung der Sache einer Haftung ausgesetzt sehen kann:
- Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat
- Im Falle der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente verjähren Ansprüche wegen eines Mangels nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums
- Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht
- Im Falle einer durchgeführten Nacherfüllung tritt die Verjährung wegen eines geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde
Eine Verkürzung der Verjährungsfristen würde, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt, wiederum grundsätzlich dem Verbot Verjährung verkürzender Vereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers zuwiderlaufen (§ 476 Abs. 2 BGB). Eine abweichende Regelung ist daher ebenfalls nur unter strengen Formvorschriften wirksam, nämlich wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Letztlich wurden in § 479 BGB Informations- und Belehrungspflichten hinsichtlich einer selbständigen Garantie durch den Hersteller aufgenommen.
Neue Regeln für den Lieferantenregress
Nach § 445a BGB kann der Verkäufer beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (sein Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 4 BGB zu tragen hatte. Voraussetzung für einen solchen Regressanspruch ist, dass der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475 b Absatz 4 BGB beruht. Für den Regressanspruch des Verkäufers gegen seinen Lieferanten gilt künftig nicht mehr die Höchstgrenze der Ablaufhemmung von fünf Jahren, wodurch einer „Rückgriffsfalle“ des Letztverkäufers entgegengewirkt wird.
Bewertung und Handlungsempfehlungen
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die geänderte Rechtslage auch die Anpassung der Vertragswerke von Unternehmen (z.B. Kaufverträge, Verkaufsbedingungen) erfordert. Insbesondere müssen diese Vertragswerke dem neuen Sachmangelbegriff angeglichen und die bis dato in Vertragswerken teils vollständig fehlenden Aktualisierungs- und Erhaltungspflichten eingefügt werden. Gerade Letztere können auch wegen einer damit verbundenen Kostensteigerung die Anpassung von Kaufpreisen erforderlich machen. Anzunehmen ist auch, dass aufgrund der gestärkten verbraucherschützenden Regelungen eine Zunahme von Gewährleistungsfällen zu verzeichnen sein wird, was zusätzlicher Kapazitäten (z.B. Personal) bedarf.
Wegen der Gefahr, Abmahnungen von Wettbewerbern oder Klagen von Verbraucherschutzverbänden zu erhalten, sollten die Anpassungen umgehend vorgenommen und nicht abgewartet werden.
Die geänderten Bedingungen im Verhältnis zu Kunden sollten zudem Eingang in die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmer und seinen Lieferanten finden. Sowohl die Verantwortungen (z.B. bei einer neben die Gewährleistung tretenden Herstellergarantie) sollten klar abgesteckt und der Lieferantenregress geregelt werden.
Autor:
RAin Maren König
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